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AGB's

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bohnacker GmbH

1. Geltungsbereich

 

Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen und von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Liefer- und Einkaufsbedingungen des Kunden bzw. Lieferanten erkennen wir nicht an, Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Geschäftsbedingungen unserer Kunden haben keine Geltung, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Unsere Geschäftsbedingungen gelten mit Eingehung der Geschäftsverbindung, spätestens mit der Auslieferung der Ware, als angenommen. Vertragserfüllungshandlungen durch uns bedeuten keine Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen unserer Kunden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.

 

 

2. Angebote und Angebotsunterlagen

 

Vertragsangebote des Auftragnehmer sind freibleibend.

 

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Änderungen bei Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation und Bauart behält sich der Auftragnehmer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, wenn diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Auftraggebers widersprechen. Der Auftraggeber erklärt sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Auftragnehmers einverstanden, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (zum Beispiel Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben. Die den Angeboten und Auftragsbestätigungen zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind regelmäßig nur Annäherungswerte, es sei denn, dass sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Vertragsänderungen und –Vertragsergänzungen sowie Nebenabrede bedürfen der Schriftform. Mündliche, telefonische oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn die Versendung oder die Aushändigung der Ware erfolgen.

 

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor, sofern diese von der Firma Bohnacker GmbH erstellt oder weitergeleitet wurden, sie dürfen weder an Dritte, noch an Konkurrenzfirmen weitergeleitet werden. Vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte bleiben unberührt.

 

Unsere Mitarbeiter, ausgenommen solche mit gesetzlich unbeschränkbarer Vollmacht wie Geschäftsführer und Prokuristen sind nicht berechtigt, schriftlich geschlossene Verträge oder diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen mündlich abzuändern.

 

 

3. Preise

 

Die Preise gelten jeweils ab Werk, vorbehaltlich einer anderen schriftlich vereinbarten Lieferform ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Preise verstehen sich ausschließlich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund später als 4 Monate nach Vertragsabschluss kann der Auftragnehmer den Preis unter Berücksichtigung eingetretenen Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Auftragnehmer zu tragen sind, angemessen erhöhen, wenn die Veränderung von preisbildenden Faktoren darauf beruhen, dass diese unvorhersehbar und nach Vertragsschluss entstanden sind.

Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren berechtigt sein und muss dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu.

 

Werden Leistungen erbracht, die zur Durchführung des Auftrages notwendig aber im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagt sind, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen. Berücksichtigt der Auftragnehmer Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

Dies muss dem Auftragnehmer angekündigt werden, bevor mit der Ausführung der Leistungen begonnen wird.

 

 

4. Zahlung

 

Die Rechnungen sind nach Rechnungsstellung bar oder bargeldlos innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Wechsel und Scheck werden nicht akzeptiert.

 

Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offen stehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm unter Androhung einer Kündigung gesetzten Nachfrist von 14. Kalendertagen berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

 

5. Lieferung

 

Lieferungen ab Werk erfolgen stets auf Gefahr des Empfängers. Die Einhaltung vereinbarter Ausführungsfristen bzw. Liefertermine ist dann nicht bindend, wenn der Auftraggeber nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Durchführung des Auftrages beigebracht hat.

 

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

Schafft der Auftraggeber auf Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall des Rücktritts steht dem Auftragnehmer Ersatz seiner Aufwendungen zu.

 

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinerseits erforderliche und vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Erfüllung frei. Wenn die Verzögerung allerdings länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn sich die Lieferzeit verlängert oder der Auftragnehmer sein Recht zum Rücktritt insofern in Anspruch nimmt, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer allerdings nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt hat.

 

Mehrlieferungen sind bis zu 10 %, Minderlieferungen bis zu 5 % zulässig, sie finden Berücksichtigung in der Rechnung und sind gesondert zu zahlen. Handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen sind zulässig. Der Auftragnehmer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

 

 

6. Abnahme

 

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen muss unverzüglich nach der Fertigstellungsanzeige erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen und Teillieferungen.

 

Ist der Auftraggeber vereinbarungsgemäß verpflichtet, den Liefergegenstand beim Auftragnehmer abzuholen, so geht die Gefahr über, wenn und sobald der Auftraggeber die Ware nach Erhalt der Anzeige über die Lieferbereitschaft nicht umgehend abholt. Ist der Liefergegenstand versandbereit und die Fertigstellung angezeigt und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Bereitschaft zum Versand auf den Auftraggeber über.

 

Bei Abnahmeverzug und Fristsetzung nach § 326 BGB ist die Vergütung sofort zur Zahlung fällig, unabhängig von der Abnahme, die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen, die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, genau so wie die Beweislast für Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

 

 

7. Mängelhaftung

 

Bei beiderseitigem Handelsgeschäft ist die Lieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist, ein Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen so genannten versteckten Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Verspätete Rügen schließen Mängelansprüche aus.

 

Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen durch den Auftraggeber schließen jeden Rechtsanspruch auf Mangelbeseitigung aus, soweit der Mangel durch die Veränderung verursacht wurde. Dem Auftragnehmer muß jederzeit Gelegenheit zur Prüfung behaupteter Mängel an Ort und Stelle gegeben werden.

 

Liegt ein Mangel vor, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung besteht nach Wahl des Auftragnehmers in der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen eines Mangels ist auf einen Betrag beschränkt, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

 

Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziffer 8.

 

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 479 Abs. 1 und 643 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen gelten sowie für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten oder wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

 

8. Haftung

 

1. Haftungsbeschränkung:

Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus Schuldverhältnissen oder aus unerlaubter Handlung – ist ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder seitens des Auftragnehmers ausdrücklich zugestanden.

 

2. Der Auftragnehmer haftet

a) - in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;

- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der    Gesundheit, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen;

- bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

- bei Übernahme einer Garantie;

 

b) dem Grunde nach bei Unmöglichkeit oder bei schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.

 

3. In den Fällen des Abs. 2 b) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des Vorhersehbaren vertragstypischen Schadens.

 

4. Soweit dem Besteller Ansprüche nach dieser Bestimmung zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungspflicht gemäß Ziff. 8 Abs. 7. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes oder der Leistung hergeleitet werden.

 

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aus dem Vertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, bis alle, auch künftige und bedingte, Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber erfüllt sind.

 

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

 

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und erfolgloser Mahnung besteht das Recht, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen und Herausgabe des Vorbehaltseigentums zu verlangen. Die Kosten der Feststellung und des Liefergegenstandes und dessen Verwertung (§§ 170, 171 InsO) trägt der Auftraggeber, genauso wie die Kosten für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen.

 

Der Auftraggeber ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, er kann sie allerdings im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen; er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an die Firma Bohnacker GmbH ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Besteller nach deren Abrechnung ermächtigt. Der Firma Bohnacker bleibt es vorbehalten, die Forderung selbst einzuziehen, wenn und soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und Zahlungsverzug besteht. Die Firma Bohnacker GmbH ist berechtigt, Auskunft über alle Zusammenhänge mit der abgetretenen Forderung zu verlangen, der Auftraggeber hat die Auskunft auf Verlangen auch zu belegen, er hat alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die für eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung erforderlich sind. Nicht vollständig erteilte Auskünfte verpflichten den Auftraggeber zum Schadensersatz.

 

Wird der Liefergegenstand durch Dritte gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige Verfügungen durch Dritte beeinträchtigt oder droht eine Beeinträchtigung, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

 

Wird der Liefergegenstand vom Auftraggeber be- oder verarbeitet, fest verbunden oder vermischt, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Auftraggeber überträgt, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen und sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer. Dieser erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem der vom Auftragnehmer gelieferten Ware entspricht (Rechnungswert). Bei Weiterveräußerung dieser Ware wird vereinbart, dass der Firma Bohnacker GmbH die daraus entstehenden Forderungen in Höhe der ihr zustehenden Forderung im voraus abgetreten wird (§§ 354 a HGB).

 

Übersteigt der Wert sämtlicher für die Firma Bohnacker GmbH bestehenden Sicherheiten die bestehende Forderung um mehr als 20 %, so wird die Firma Bohnacker GmbH auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl freigeben.

 

 

10. Gerichtstand

 

Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der Firma Bohnacker GmbH zuständige Gerichtsort, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Die Firma Bohnacker GmbH ist berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder die Niederlassung des Auftraggebers zuständig wäre.

 

Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungsverpflichtung, ist der Sitz der Firma Bohnacker GmbH.

 

 

11. Salvatorische Klausel

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine wirksame Bestimmung durch einen ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, wenn und soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt, etwa eine Vertragslücke, nicht ausdrücklich geregelt worden ist.

 

Stand: 21.06.2007

 

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